Unsere Satzung

Satzung des Kreisverbandes Segeberg
(„dieBasis KV Segeberg“) der Basisdemokratischen Partei Deutschland

Fassung vom 10.11.2024
(Download Satzung KV Segeberg)

Präambel

Der Satzung vorangestellt sei diese Präambel, die dazu dient, den Geist zu erfassen, in welchem die Partei ihre Aufgaben zu erfüllen trachtet:
Der Kreisverband Segeberg im Landesverband Schleswig-Holstein der Basisdemokratischen Partei Deutschland vereinigt Menschen ohne Unterschied der Staatsangehörigkeit, des Standes, der Herkunft, der ethnischen Zugehörigkeit, des Geschlechts, der sexuellen Orientierung und des Bekenntnisses, die beim Aufbau und Ausbau eines demokratischen Rechtsstaates und einer modernen freiheitlichen Gesellschaftsordnung,geprägt vom Geiste sozialer Gerechtigkeit, mitwirken wollen.
Totalitäre, diktatorische und oder gewalttätige Bestrebungen jeder Art lehnt dieBasis KV Segeberg entschieden ab.
Der Kreisverband Segeberg steht für Achtsamkeit, Aufmerksamkeit und Verantwortung im Sinne von Eigen- und Fremdverantwortung, sowie für eine Gesamtstruktur, in der sich alle Menschen gleichberechtigt an den Entscheidungen beteiligen dürfen.
Unsere wichtigsten Grundrechte sind die Freiheitsrechte. Diese überragen alle anderen Grundrechte. Eine freiheitliche Gesellschaft ist nur vorstellbar, wenn Macht begrenzt ist und ihre Ausübung vom Souverän, dem Volk, kontrolliert wird. Ziel ist ein liebevoller, friedlicher Umgang für- und miteinander, bei dem das Menschsein und die Menschlichkeit des anderen immer Beachtung finden.
Dem Menschen wohnt eine Schöpferkraft inne, die für eine Erneuerung in der Politik genutzt werden soll. Was dem Leben, der Liebe und der Freiheit dient, muss aufgebaut, gefördert und geschützt werden. Die neue Politik muss den Menschen als körperlich – seelisch – geistiges Wesen mit all seinen Bedürfnissen und Anliegen für eine lebensfreundliche Welt ins Zentrum setzen. Sie soll Sorge tragen, dass alle Lebensbereiche sich diesbezüglich erneuern: das soziale Leben im Sinne der Freiheit, das Wirtschaftsleben im Sinne der Brüderlichkeit und das Rechtsleben im Sinne der Gleichheit. Das bedeutet auch, dass der Mensch anerkennt, dass er Teil des Gesamten ist. Er ist Teil der Welt, der Natur, zu der auch Tiere und Pflanzen gehören. Das beinhaltet, dass der Mensch voll verantwortlich diese Welt und diese Natur achtet, für sie sorgt, sie schützt und gesund erhält.

I Grundsätze des Kreisverbandes Segeberg der Basisdemokratischen Partei Deutschland

Innerhalb dieser Satzung wird die männliche Form als geschlechtsneutral  verwendet.

§1 Name und Tätigkeitsgebiet

(1) Der Kreisverband führt den Namen „Basisdemokratische Partei Deutschland Kreisverband Segeberg“ und ist ein Gebietsverband der Partei im Sinne des Parteiengesetzes. Ihr Tätigkeitsgebiet erstreckt sich auf den Kreis Segeberg. Die offizielle Kurzbezeichnung lautet dieBasis – KV SE.

(2) Die Ortsverbände tragen den Namen der Partei mit dem Zusatz ihrer Organisationsstellung (z.B. Basisdemokratische Partei KV Segeberg Ortsverband XY) hintenangestellt. In der allgemeinen wie auch in der Wahlwerbung darf der Zusatz der Organisationsstellung weggelassen werden.

§2 Zweck

(1) Der Zweck der Partei ist die Mitwirkung und Förderung der politischen Willensbildung der Bürger auf allen politischen Ebenen in den Kommunen, Kreisen und kreisfreien Städten Schleswig-Holsteins, der Bundesrepublik
Deutschland und Europa.


(2)
Der Kreisverband Segeberg wirkt an der Gestaltung eines freiheitlichen demokratischen Staats- und Gemeinwesens mit, das allen Menschen ein selbstbestimmtes und verantwortliches Leben ermöglichen soll. Unser Wirken stützt sich auf die folgenden vier Säulen:

Die Freiheitsrechte sind die wichtigsten Grundrechte. Eine freiheitliche Gesellschaft kann es nur geben, wenn Macht und Machtstrukturen begrenzt und kontrolliert werden (Säule der Machtbegrenzung).
Das Menschsein und die Beachtung der Menschlichkeit des anderen dienen als Leitbild in einer freiheitlichen Gesellschaft, in der die Menschen einen liebevollen, friedlichen Umgang miteinander pflegen
(Säule der Freiheit).

Eine demokratische Gesellschaft erfordert basisdemokratische Willensbildung, bei der sich alle mündigen Bürgerinnen und Bürger gleichberechtigt an politischen Entscheidungen beteiligen können
(Säule der Schwarmintelligenz).

Das Zusammenleben der Bürgerinnen und Bürger erfordert Aufmerksamkeit, Achtsamkeit und Übernahme von Verantwortung im Sinne von Eigen- und Fremdverantwortung (Säule der Achtsamkeit).

(4) Die konkrete Ausgestaltung der Säulen und deren Ziele werden von allen Mitgliedern zusammen erarbeitet und evaluiert. Alle Säulen sollten miteinander verzahnt arbeiten.

(5) Der Kreisverband Segeberg verwendet seine Mittel ausschließlich im Rahmen der gültigen Gesetze. Es wird einmal jährlich ein Rechenschaftsbericht erstellt.

§3 Konsensierung

Als Methode zur Erzielung eines Konsenses kann das Systemische Konsensieren angewendet werden, es sei denn, die überwiegende Anzahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer spricht sich ausdrücklich dagegen aus. Systemisches Konsensieren (SK) ist ein konsensnahes Entscheidungsverfahren. Es erfragt nicht das Ausmaß der Zustimmung, sondern das Ausmaß des Widerstandes gegen einen Lösungsvorschlag.
Die Methode dient einer neuen Kultur des Miteinanders. Das SK-Prinzip ist das  Verfahren
für eine Menschen-achtende Haltung, das „Nein“ zu achten und als kreatives Potenzial
zu nutzen.

§4 Sitz

Der Sitz des Kreisverbandes Segeberg ist Norderstedt.

§5 Gliederung des Kreisverbandes

(1) Die Kreisebene gliedert sich nach den jeweils geltenden Bundes- und
Landesgesetzen in

a) den Kreisverband

Mitgliederversammlung
Kreisvorstand

Kreismitgliederverwaltung

b) und Ortsverbände

3 Ortssprecher
Ortsmitgliederversammlung

Zur Bildung eines Ortsverbandes bedarf es der vorherigen Zustimmung des Kreisvorstandes

II Mitgliedschaft
§6 Mitgliedschaft

(1) Jeder, der im Geltungsbereich des Parteiengesetzes lebt, kann Mitglied des Kreisverbandes Segeberg werden, wenn er das 16. Lebensjahr vollendet hat und ihm nicht durch ein rechtskräftiges Urteil die bürgerlichen Ehrenrechte oder das Wahlrecht aberkannt worden sind. Mit der Mitgliedschaft ist zwingend verbunden, dass die Satzung der Partei und die Grundsätze der Partei anerkannt werden. Mitglied der Partei können nur natürliche Personen werden.

(2) Die Mitgliedschaft in der Partei ist vereinbar mit der gleichzeitigen Mitgliedschaft oder Mitwirkung in einer anderen Partei oder Wählergruppe in Deutschland oder auch im Ausland. Bei der Antragsstellung ist die Mitgliedschaft in einer anderen Partei anzugeben. Solange die Mitgliedschaft bei der anderen Partei oder Wählergruppe besteht, ist das Mitglied nicht berechtigt für ein Amt zu kandidieren bzw. ein solches auszuüben.


(3) Ausgeschlossen ist eine weitere Mitgliedschaft oder Mitwirkung in einer Organisation oder Vereinigung, deren Zielsetzung(en) den Zielen der Partei und/oder der freiheitlichen Grundordnung direkt widerspricht. Mit dem Beitritt in die Partei wird anerkannt, dass allein die schiedsgerichtliche Feststellung, dass es sich um eine solche Organisation oder Vereinigung handelt, zum unmittelbaren Ausschluss aus der Partei führt.

§7 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Der Erwerb der Mitgliedschaft ist ausschließlich auf Antrag möglich. Mit dem Antrag auf Aufnahme ist die Anerkennung der Grundsätze und der Satzung der Partei verbunden. Ferner verpflichtet sich der Antragsteller dazu, bestehende oder zukünftige Mitgliedschaften zu anderen Parteien, Wählergruppen, politischen Organisationen oder Vereinigungen unaufgefordert und vollständig mitzuteilen. Mit der Antragstellung bestätigt der Antragsteller, dass er die vorgenannten Voraussetzungen erfüllt und dass er die Grundsätze sowie die Satzung der Partei anerkennt.

(2) Jedes Mitglied gehört grundsätzlich der Parteigliederung an, in deren Zuständigkeitsgebiet es seinen Hauptwohnsitz hat.

(3) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand des Kreisverbandes Segeberg. Die Mitgliedschaft beginnt formal mit der Bestätigung durch die  Partei in Textform und tritt in Kraft mit Überweisung des ersten Mitgliedsbeitrages innerhalb von drei Monaten ab der Bestätigung. Das aktive und das passive Wahlrecht ruhen, bis der erste Mitgliedsbeitrag entrichtet wurde. Der Beitrittsmonat ist beitragsfrei. Sollte der Erstbeitrag nicht binnen einer Frist von drei Monaten ab der Bestätigung der Mitgliedschaft gezahlt werden, gilt der Antrag seitens des Antragstellers als zurückgezogen. Die o.g. Regelungen in Bezug auf den Mitgliedsbeitrag gelten nur, falls der Antragsteller nicht vom Mitgliedsbeitrag befreit ist. Zur Wahrung der Textform genügt die E-Mail.

(4) Aufnahmeanträge von ehemaligen Mitgliedern, die rechtswirksam aus der
Partei ausgeschlossen wurden, oder die während eines gegen sie gerichteten Parteiausschlussverfahrens die Partei verlassen haben, sowie Aufnahmeanträge von Personen, von denen ein früherer Aufnahmeantrag abgelehnt wurde, müssen zusätzlich vom Landesvorstand genehmigt
werden. Der Landesvorstand soll dabei die zuständige Gliederung anhören.

(5) Bei einem Wohnsitzwechsel in das Gebiet einer anderen Gliederung geht die Mitgliedschaft über, sofern das Mitglied nicht angibt, in seiner bisherigen
Gliederung bleiben zu wollen. Das Mitglied hat den Wohnsitzwechsel unverzüglich dem zuständigen Kreisverband in Textform anzuzeigen.

(6) Das Mitglied hat das Recht, die Zugehörigkeit in einer Parteigliederung seiner Wahl frei zu bestimmen und kann jederzeit auf Antrag wechseln. Der Antrag zur Aufnahme in eine andere Gliederung erfolgt gegenüber der nächsthöheren Gliederung und wird von dieser entschieden. Ein ablehnender Bescheid muss in Schriftform begründet werden und kann im Einspruchsverfahren zur letzten Entscheidung dem Landesschiedsgericht vorgelegt werden. Mit der Aufnahme in eine andere Gliederung verliert das Mitglied das aktive und passive Wahlrecht in der alten Gliederung. Eventuell bekleidete Posten müssen freigegeben werden.
Das Wahlrecht in der neuen Gliederung ruht für zwei Monate. Doppelmitgliedschaften in verschiedenen Gliederungen sind unzulässig.

(7) Ist ein Parteimitglied auch Mitglied in einer anderen Partei, so ist das Ausüben eines Amtes im Kreisverband nicht möglich. Die Mitarbeit in Fachausschüssen und AGs ist zulässig.


(8) Soll ein Aufnahmeantrag durch die zuständige Gliederung abgelehnt werden, so ist die ablehnende Entscheidung dem Landesvorstand, sofern dieser nicht besteht dem Bundesvorstand, mit Begründung mitzuteilen, der dann nach Rücksprache mit der zuständigen Gliederung endgültig entscheidet.


(9) Mit Annahme des Aufnahmeantrags erhält das Mitglied einen Nachweis über seine Mitgliedschaft mit einer eindeutigen Mitgliedsnummer.

§8 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Jedes Mitglied hat das Recht und die Pflicht, im Rahmen dieser Satzung die Ziele des Kreisverbandes Segeberg zu fördern und sich an der politischen und organisatorischen Arbeit des Kreisverbandes Segeberg zu beteiligen. Jedes Mitglied stimmt zu, interne Belange des Kreisverbandes Segeberg vertraulich zu behandeln und nichts zu unternehmen, was dem Kreisverband Segeberg Schaden zufügt. Jedes Mitglied kann in einem oder mehreren Fachausschüssen und AGs mitarbeiten.

(2) Jedes Mitglied hat das Recht, an der politischen Willensbildung und an Wahlen und Abstimmungen im Rahmen der Satzung teilzunehmen. In Vorstandspositionen des Kreisverbandes Segeberg dürfen nur Mitglieder dieses Kreisverbandes gewählt werden; in Vorstandspositionen der nachgeordneten Gliederungen dürfen nur Mitglieder der entsprechenden Gliederung gewählt werden.


(3) Bei der Kandidatur für ein Amt sind alle bereits bekleideten Ämter, Funktionen und Positionen zum Beispiel in Politik, Vereinigungen und Wirtschaft bekanntzugeben. Alle Mitglieder haben gleiches Stimmrecht.

(4) Die Ausübung des Stimmrechts ist nur möglich, wenn das Mitglied seinen
ersten Mitgliedsbeitrag nach Eintritt geleistet hat oder (ggf. vorübergehend) frei vom Mitgliedsbeitrag gestellt ist, sowie mit seinen Mitgliedsbeiträgen nicht
mehr als drei Monate im Rückstand ist. Alle Zahlungseingänge, die bis zum  Tag der Abstimmung eingehen, werden dabei berücksichtigt.

(5) Jedes Mitglied hat die Pflicht, seinen Mitgliedsbeitrag zu Beginn des vereinbarten Zahlungszeitraumes zu entrichten.

§9 Besondere Pflicht zur Verschwiegenheit

(1) Interna, die Persönlichkeitsrechte von Mitgliedern betreffen, können per mehrheitlichem Beschluss als Verschlusssache deklariert werden. Über Verschlusssachen ist grundsätzlich aus vorgenannten Gründen Verschwiegenheit zu wahren. Verschlusssachen können per mehrheitlichem
Beschluss von diesem Status befreit werden.


(2) Beratungen und Beschlüsse eines Organs des Kreisverbandes Segeberg oder der Fachausschüsse können durch Beschluss für vertraulich erklärt werden. In diesem Beschluss ist auszusprechen, was unter Vertraulichkeit im einzelnen Fall zu verstehen ist.


(3) Mitglieder der richterlichen Instanzen sind auch nach Beendigung ihres Amtes zur Verschwiegenheit über die ihnen in Ausübung ihres Amtes bekannt
gewordenen Tatsachen und über Ablauf und Inhalt der Beratungen auch gegenüber Parteimitgliedern verpflichtet.

§10 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch: Tod, Austritt oder Ausschluss.

(1) Der Austritt ist gegenüber dem Kreisverband Segeberg schriftlich oder per E-Mail zu erklären. Er wird mit Eingang der Willenserklärung wirksam. Die Daten werden gemäß den geltenden Datenschutzvorschriften behandelt. Ein Anspruch auf Rückzahlung von Beiträgen besteht nicht.

(2) Ein rechtskräftig ausgeschlossenes oder ein ausgetretenes Parteimitglied ist aus allen Arbeitsgruppen, Ausschüssen etc. auszuschließen.

(3) Nach 6-monatigem Rückstand des fälligen Mitgliedsbeitrages und erfolgloser Mahnung mit Hinweis auf den ansonsten drohenden Verlust der Mitgliedschaft endet die Mitgliedschaft automatisch.

§11 Teilhabe und Transparenz

(1) Es ist Aufgabe aller Mitglieder, aktiv weitere Menschen für die Arbeit in der Partei zu gewinnen und für eine angemessene Repräsentanz aller Facetten unserer Gesellschaft zu sorgen.

(2) Die Organe des Kreisverbandes und alle Mitglieder fördern in ihrem  jeweiligen Verantwortungsbereich die politische Teilhabe von Menschen mit
Beeinträchtigungen.


(3) Der barrierefreie Zugang zu Dokumenten, Medien und Veranstaltungen soll gewährleistet werden.


(4) Protokolle und Berichte sollen zeitnah erstellt und den Mitgliedern zugänglich gemacht werden.

III. Organisation
§12 Organe des Kreisverbandes Segeberg

Organe des Kreisverbandes Segeberg sind der Vorstand, die Mitgliederversammlung und eventuell die Kreismitgliederverwaltung.

§13 Kreisvorstand

(1) Der Kreisvorstand besteht mindestens aus

a. dem Vorsitzenden (geschäftsführend)
b. dem stellvertretenden Vorsitzenden (geschäftsführend)

c. dem Schatzmeister (geschäftsführend)

Der Kreisvorstand kann um Säulenbeauftragte, einen Visionär, einen
Medienbeauftragten und weitere Beisitzer erweitert werden.

(2) Er wird für einen Zeitraum von zwei Jahren durch die Mitgliederversammlung gewählt. Die Wahl findet lt. Parteingesetz geheim statt. Die Amtsdauer ist auf zwei aufeinanderfolgende Legislaturperioden begrenzt, ausnehmend es erfolgt nach der zweiten Amtszeit eine Wiederwahl mit mindestens 75 % positiver Stimmen auf der Mitgliederversammlung. (Machtbegrenzung). Eine erneute Wiederwahl ist nach Ablauf der dritten Amtszeit in Folge nicht möglich (Machtbegrenzung).

(3) Alle Mitglieder des geschäftsführenden Kreisvorstandes sind im Innenverhältnis gleichberechtigt und vertreten den Kreisverband nach außen.
.

(4) Scheidet ein gewähltes Vorstandsmitglied aus, so wird die Nachwahl auf der nächstfolgenden Mitgliederversammlung vorgenommen. Die so gewählten Personen üben ihr Amt nur für den verbleibenden Rest der Amtszeit des Kreisverbandes aus. Tritt mehr als die Hälfte der Mitglieder des Kreisvorstandes zurück, so wird der gesamte Kreisvorstand neu gewählt.


(5) Scheidet der Schatzmeister aus dem Amt aus, so bestellt der Kreisvorstand unverzüglich kommissarisch einen neuen Schatzmeister aus den vorhandenen Mitgliedern.

§14 Aufgaben des Kreisvorstandes

(1) Der Kreisvorstand führt die laufenden Geschäfte des Kreisverbandes Segeberg. Er beschließt über alle politischen und organisatorischen Fragen auf der Grundlage der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und Empfehlungen der Ausschüsse/ AGs.

(2) Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende sind die gesetzlichen Vertreter des Kreisverbandes. Sie sind je einzeln zur Vertretung berechtigt.

§15 Vertretung

(1) Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende sind gerichtlich und außergerichtlich für den Kreisverband jeweils alleinvertretungsberechtigt. Sie können im Einzelfall oder allgemein durch Vorstandsbeschluss für bestimmte Arten von Geschäften ein anderes Mitglied des Kreisvorstandes mit der gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung beauftragen.

(2) Gerichtsstand ist Norderstedt, soweit nichts Anderes gesetzlich festgelegt ist.

§16 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Kreisverbandes. Sie ist als ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Der Mitgliederversammlung obliegt die letzte Entscheidung in allen Angelegenheiten des Kreisverbandes. Die Beschlüsse einer Mitgliederversammlung sind für den Vorstand, Gliederungen und Mitglieder des Kreisverbandes bindend.

§17 Teilnahme an der Mitgliederversammlung

(1) Jedes Mitglied ist berechtigt, an der Mitgliederversammlung persönlich oder, wenn möglich, per Internetzugang teilzunehmen.

(2) Jedes anwesende Mitglied des Kreisverbandes ist stimmberechtigt. Die Übertragung von Stimmen auf andere Mitglieder – egal aus welchem Grund –
ist ausgeschlossen. In Ausnahmesituationen kann im Einzelfall entschieden werden, per Bild und Ton zugeschaltete Mitglieder als stimmberechtigt zuzulassen oder eine Briefwahl zu ermöglichen.


(3) Die Partei versucht zu ermöglichen, dass die Mitglieder auf Wunsch auch online/ telefonisch an der Mitgliederversammlung teilnehmen können. Die online teilnehmenden Mitglieder sind stimmberechtigt. Mit der Anmeldung zur Online-Teilnahme an der Mitgliederversammlung verzichtet das Mitglied automatisch auf sein Rederecht, das durch Präsenz an der Mitgliederversammlung ausgeübt werden kann. Technische Unzulänglichkeiten berechtigen nicht zu Verzögerung oder sogar zum Abbruch der Versammlung. Im Einzelfall kann entschieden werden, Rederecht zu gewähren.


(4) Die stimmberechtigten Mitglieder der Mitgliederversammlung bilden die
Mitgliederversammlung im Sinne der §§32, 58 BGB.

§18 Geschäftsordnung der Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist vom Kreisvorstand mindestens
einmal kalenderjährlich einzuberufen. Die Einladung geht den Mitgliedern unter Angabe einer vorläufigen Tagesordnung sowie den zu behandelnden Anträgen in Textform mit einer Ladungsfrist von vier Wochen zu.


(2) Anträge, die auf der ordentlichen Mitgliederversammlung behandelt werden sollen, müssen dem Vorstand spätestens acht Wochen vorher vorliegen. Dabei reicht die Textform. Später gestellte Anträge (Dringlichkeitsanträge) können nur mit Zustimmung einer 2/3-Mehrheit der Stimmberechtigten der Mitgliederversammlung behandelt werden. Anträge auf Abwahl des Vorstands, auf Änderung oder Neufassung der Satzung sowie auf Auflösung des Vereins können nicht im Wege des Dringlichkeitsantrages gestellt werden. Anträge zur Änderung oder Ergänzung fristgerechter zugelassener Anträge können jederzeit gestellt werden.

(3) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen

a. auf Beschluss des Kreisvorstandes
b. auf Antrag von mindestens 10 Prozent der Mitglieder

c. auf Antrag von mindestens ¼ der Ortsverbände


(4) Für außerordentliche Mitgliederversammlungen bestehen keine Antragsfristen.


(5) Der Vorstand hat innerhalb von zehn Werktagen nach Eingang eines Antrags auf Durchführung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Ladungsfrist dafür beträgt mindestens zwei Wochen. Die außerordentliche Mitgliederversammlung hat innerhalb von sechs Wochen nach Antragstellung stattzufinden. Die Einladung erfolgt in Textform.


(6) Den Vorsitz auf der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende oder der
stellvertretende Vorsitzende, es sei denn die jeweilige Mitgliederversammlung
wählt sich einen Versammlungsleiter.


(7) Von der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift wird den Mitgliedern und dem Landesvorstand zur Verfügung gestellt.


(8) Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung enthält je nach
Erfordernis folgende Punkte:


• die Feststellung der Beschlussfähigkeit

• den Geschäftsbericht und den politischen Bericht des Kreisvorstandes

• den nach den Vorschriften des Parteiengesetzes aufgestellten und
geprüften Rechenschaftsbericht des Schatzmeisters und der
Rechnungsprüfer

• Entlastung des Vorstandes

• Die Wahl des Vorstands

• die Wahl der Rechnungsprüfer

• die Wahl der Kandidaten zu Parlamentswahlen

• die Beschlussfassung über gestellte Anträge

• die Beschlussfassung über Haushalt und Finanzplanung für das
kommende Geschäftsjahr

(9) Mitgliederversammlungen sind öffentlich.

(10) Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die Teilnahme ganz oder nur für bestimmte Tagesordnungspunkte auf Parteimitglieder beschränkt werden.

(11) Eine Mitgliederversammlung ist nur dann beschlussfähig, wenn mindestens so viele Mitglieder wie Funktionsträger anwesend sind.

(12) Beschlüsse können, sofern das Gesetz nichts Gegenteiliges vorschreibt, konsensiert werden. Ansonsten werden sie mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3-Mehrheit.

§19 Aufgaben der Mitgliederversammlung


(1) Aufgaben der Mitgliederversammlung sind die Beratung und Beschlussfassung über alle Angelegenheiten des Kreisverbandes, die nicht dem Landesverband Schleswig-Holstein zur Entscheidung übertragen wurden.
Ihre Aufgaben sind insbesondere die Beschlussfassung über

den Bericht der Rechnungsprüfer
die Entlastung des Kreisvorstandes

die Wahl des Kreisvorstandes

die Wahl der Rechnungsprüfer

Änderungen der Satzung

§20 Zulassung von Gästen

Die Mitgliederversammlung und der Kreisvorstand können auf Antrag durch Beschluss von Fall zu Fall Wortmeldungen von Gästen zulassen, die der Zustimmung durch Beschluss bedürfen.

§21 Ausschüsse

(1) Der Kreisvorstand kann nach eigenem Ermessen oder auf Beschluss einer Mitgliederversammlung Arbeitsgruppen (AG) zu unterschiedlichsten
Fragestellungen gründen und wieder auflösen. Mitglied in den AGs kann jedes Parteimitglied werden. Jede AG wird geleitet durch einen Sprecher. Die AG-Mitglieder wählen den Sprecher und seinen Stellvertreter aus ihrer Mitte. Der Kreisvorstand kann die Sprecher oder die Stellvertreter zu seinen Beratungen hinzuziehen.

(2) Jede AG hat das Recht, bei der Besprechung bestimmter Fragen Sachverständige mit beratender Stimme hinzuzuziehen. Resolutionen oder Verlautbarungen haben die Fach-AGs und Kommissionen dem Kreisvorstand zuzuleiten.

(3) Die Sprecher der AGs können sich im Einvernehmen mit dem Vorstand für ihre jeweilige Fach-AG öffentlich äußern.

§22 Kreismitgliederverwaltung

(1) Die Kreismitgliederverwaltung als Organ des Kreisverbandes ist für die Verwaltung der Mitgliederdaten und die Weiterleitung von Informationen an die Mitglieder zuständig. Sie organisiert die Verwaltung der Mitgliederdaten des Kreisverbandes. Dazu bedient sie sich des vom Bundesverband geprüften und zur Verfügung gestellten Mitgliederverwaltungsystems (MVS). Es obliegt der Mitgliederversammlung dieses Organ zu besetzen. Wird dieses Organ nicht besetzt, so übernimmt der Schatzmeister diese Aufgabe.

(2) Die Mitglieder der Kreismitgliederverwaltung werden für einen Zeitraum von zwei Jahren in geheimer Wahl gewählt.

(3) Die Kreismitgliederverwaltung besteht mindestens aus:

a. dem Sprecher
b. seinem Stellvertreter

(4) Ab einer Mitgliederzahl von 200 Mitgliedern kann ein zusätzliches Mitglied zur Kreismitgliederverwaltung auf der folgenden Mitgliederversammlung in geheimer Wahl gewählt werden. Unterschreitet die Mitgliederzahl dauerhaft (mind. 1 Jahr) die Grenze von 200 Mitgliedern, scheidet das hinzugewählte Mitglied der Kreismitgliederverwaltung automatisch ab der nächsten Mitgliederversammlung aus.

(5) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus der Kreismitgliederverwaltung aus, wird die Nachwahl auf der folgenden Mitgliederversammlung vorgenommen. Bis dahin übernimmt ein vom Vorstand zu bestimmendes Mitglied kommissarisch die Aufgaben des ausgeschiedenen Mitgliedes.

§23 Mitgliederbefragung und -entscheid (Basisabstimmung)

(1) Bei anstehenden wichtigen Entscheidungen soll der Vorstand die Mitglieder
befragen.

(2) Über wichtige Entscheidungen kann der Vorstand jederzeit eine Basisabstimmung durchführen. Auf Antrag von fünf Prozent der Mitglieder hat er eine Basisabstimmung durchzuführen.

(3) Der Vorstand hat für die Basisabstimmung eine geeignete Anwendung zur Verfügung zu stellen und zu nutzen.

§ 24 Rechnungsprüfung

(1) Die Rechnungsprüfer werden für eine Amtszeit von zwei Jahren gewählt, jedes Jahr alternierend ein Prüfer.

(2) Rechnungsprüfer kann nicht sein, wer im zu prüfenden Zeitraum ein Vorstandsamt bekleidet hat oder an der Erstellung des Rechenschaftsberichtes beteiligt war.

(3) Eine Rechnungsprüfung hat im Vorfeld der Entlastung des Vorstandes zu erfolgen. Die Rechnungsprüfer sind jederzeit berechtigt zu prüfen. Sie entscheiden eigenständig über Umfang und zu prüfende Sachverhalte.

(4) Ergeben sich aus der Prüfung Fragen oder Unstimmigkeiten, so hat der Vorstand in angemessener Frist die erforderliche Aufklärung beizubringen.

(5) Das Ergebnis der Rechnungsprüfung ist der Migliederversammlung in schriftlicher Form mitzuteilen und dem Rechenschaftsbericht beizulegen.

IV. Ordnungsmaßnahmen
§25 Ordnungsmaßnahmen

(1) Verstößt ein Mitglied vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen
Grundsätze oder Ordnung der Partei oder fügt der Partei schweren Schaden zu, so können folgende Ordnungsmaßnahmen angeordnet werden: Verwarnung, Verweis, Enthebung von einem Parteiamt, Aberkennung der Fähigkeit ein Parteiamt zu bekleiden.


(2) Ein Antrag auf Ausschluss eines Mitglieds kann nur gestellt werden, wenn es vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen die Grundsätze oder die Ordnung der Partei verstößt und ihr damit schweren Schaden zufügt. Ein Verstoß liegt insbesondere vor,

a. wenn ein Mitglied vor oder während seiner Mitgliedschaft Mitbürger
des Kreises wiederholt denunziert oder seine gesellschaftliche
Stellung dazu missbraucht hat, andere zu verfolgen

b. bei Verletzung der schiedsrichterlichen Schweigepflicht, sowie bei
unterlassener Beitragszahlung von mehr als drei Monatsbeiträgen

c. wenn ein Mitglied die ihm übertragene Buchführungspflicht nicht
ordnungsgemäß erfüllt, Spenden nicht den gesetzlichen oder den
Vorschriften der Finanzordnung entsprechend abrechnet bzw.
abliefert oder Mittel nicht den Vorschriften und Beschlüssen
entsprechend verwendet und dadurch dem Kreisverband finanziellen
Schaden von nicht unbedeutender Höhe zufügt

d. wenn ein Mitglied des Kreisverbandes Mitglied in einer Organisation
oder Vereinigung ist, oder innerhalb der letzten drei Jahre war, deren
Zielsetzung den Zielen der Partei oder der freiheitlichen
Grundordnung direkt widerspricht


(3) Nur die jeweilige höhere Gliederung kann Ordnungsmaßnahmen gegenüber einzelnen Parteimitgliedern aussprechen. Ordnungsmaßnahmen können nur ausgesprochen werden, wenn diese gegen die Satzung oder die Grundsätze und Ordnung der Partei verstoßen. Möchte die Bundes- oder Landesebene ein Mitglied mit einer Ordnungsmaßnahme belegen, muss sie das jeweilige Kreisgremium von der Richtigkeit dieser Maßnahme überzeugen.


(4) In dringenden und schwerwiegenden Fällen, die ein sofortiges Eingreifen erfordern, können die in Abs. 3 genannten Vorstände beim zuständigen Schiedsgericht beantragen, das Mitglied bis zur Entscheidung in der Hauptsache von der Ausübung seiner Rechte auszuschließen.


(5) Ordnungsmaßnahmen sind schriftlich zu begründen und dem betroffenen Mitglied innerhalb von vierzehn Tagen schriftlich mitzuteilen.


(6) Vor Verhängung der Ordnungsmaßnahme ist das Mitglied anzuhören und, wenn möglich, die Einbindung der Mediatoren eines Landesverbandes oder des Bundesverbandes oder externer Mediatoren zu prüfen.

V. Konsens und Konfliktlösung
§26 Konfliktlösung bei Streitigkeiten unter Mitgliedern

Streitigkeiten des Kreisverbandes mit einzelnen Mitgliedern und Streitigkeiten über Auslegung und Anwendung der Kreissatzung sind durch die zuständigen Vorstände oder im Rahmen einer Mediation möglichst gütlich beizulegen. Ist eine gütliche Einigung nicht zu erreichen, so entscheidet das zuständige Schiedsgericht im Rahmen seiner Zuständigkeit.

§27 Konfliktlösung bei Streitigkeiten unter Gebietsverbänden

(1) Streitigkeiten unter Ortsverbänden  sind durch die zuständigen Vorstände oder eine Mediation möglichst einer gütlichen Beilegung zuzuführen. Ist diese nicht zu erreichen, so entscheidet das zuständige Schiedsgericht im Rahmen seiner Zuständigkeit.
(2) Verstößt ein Ortsverband schwerwiegend gegen die Grundsätze oder die Ordnung der Basisdemokratischen Partei Deutschland, sind folgende Ordnungsmaßnahmen gegen Ortsverbände möglich:
Auflösung, Ausschluss, Amtsenthebung des Vorstandes des Ortsverbandes.

(3) Als schwerwiegender Verstoß im Sinne von Absatz 2 ist es zu werten, wenn die Ortsverbände die Bestimmungen der Satzung beharrlich missachten, Beschlüsse übergeordneter Parteiorgane nicht durchführen oder in wesentlichen Fragen gegen die politische Zielsetzung der Partei handeln.

VI. Schlussbestimmungen
§28 Finanz- und Schiedsordnung

Nähere Regelungen befinden sich in der Landes- oder Bundesfinanzordnung.

§29 Schiedsordnung

Nähere Regelungen befinden sich in der Landes- oder Bundesschiedsordnung.

§30 Auflösung und Verschmelzung innerhalb der Partei dieBASIS

(1) Die Auflösung des Kreisverbandes oder seine Verschmelzung kann nur durch einen Beschluss der Kreismitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der zur Kreismitgliederversammlung anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden, nachdem der entsprechende Antrag mindestens sechs Wochen vorher den Mitgliedern mit eingehender Begründung bekannt gegeben worden ist.
(2) Der Beschluss über Auflösung und Verschmelzung muss durch eine Urabstimmung unter den Mitgliedern bestätigt werden. Die Mitglieder äußern ihren Willen im Zusammenhang mit der Urabstimmung schriftlich.

(3) Über das Vermögen des aufgelösten Kreisverbandes verfügt in diesem Fall die Auflösungsversammlung.

§31 Verbindlichkeit dieser Satzung

Diese Kreisverbandssatzung gilt sinngemäß für alle Untergliederungen des
Kreisverbandes. Ergänzend gelten die Vorschriften der Landes- und Bundessatzung und des Parteiengesetzes.

§32 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt davon die Wirksamkeit der Satzung im Übrigen unberührt. An Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame oder durchführbare Regelung treten, deren Wirkung der Zielsetzung der Satzung am nächsten kommt, die der Kreisverband mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt hat. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich die Satzung als lückenhaft erweist.

10.11.2024