Unsere Satzung

Satzung des Kreisverbandes Segeberg
(„dieBasis KV Segeberg“) der Basisdemokratischen Partei Deutschland

Fassung vom 16.10.2022
(Download)

Präambel

Der Satzung vorangestellt sei diese Präambel, die dazu dient, den Geist zu erfassen, in
welchem die Partei ihre Aufgaben zu erfüllen trachtet:
Der Kreisverband Segeberg im Landesverband Schleswig-Holstein der Basisdemokra-
tischen Partei Deutschland vereinigt Menschen ohne Unterschied der Staatsangehörig-
keit, des Standes, der Herkunft, der ethnischen Zugehörigkeit, des Geschlechts, der
sexuellen Orientierung und des Bekenntnisses, die beim Aufbau und Ausbau eines
demokratischen Rechtsstaates und einer modernen freiheitlichen Gesellschaftsordnung,
geprägt vom Geiste sozialer Gerechtigkeit, mitwirken wollen.
Totalitäre, diktatorische und oder gewalttätige Bestrebungen jeder Art lehnt dieBasis KV
Segeberg entschieden ab.
Der Kreisverband Segeberg steht für Achtsamkeit, Aufmerksamkeit und Verantwortung
im Sinne von Eigen- und Fremdverantwortung, sowie für eine Gesamtstruktur, in der sich
alle Menschen gleichberechtigt an den Entscheidungen beteiligen dürfen.
Unsere wichtigsten Grundrechte sind die Freiheitsrechte. Diese überragen alle anderen
Grundrechte. Eine freiheitliche Gesellschaft ist nur vorstellbar, wenn Macht begrenzt ist
und ihre Ausübung vom Souverän, dem Volk, kontrolliert wird. Ziel ist ein liebevoller,
friedlicher Umgang für- und miteinander, bei dem das Menschsein und die Mensch-
lichkeit des anderen immer Beachtung finden.
Dem Menschen wohnt eine Schöpferkraft inne, die für eine Erneuerung in der Politik
genutzt werden soll. Was dem Leben, der Liebe und der Freiheit dient, muss aufgebaut,
gefördert und geschützt werden.
Die neue Politik muss den Menschen als körperlich – seelisch – geistiges Wesen mit all
seinen Bedürfnissen und Anliegen für eine lebensfreundliche Welt ins Zentrum setzen.
Sie soll Sorge tragen, dass alle Lebensbereiche sich diesbezüglich erneuern: das soziale
Leben im Sinne der Freiheit, das Wirtschaftsleben im Sinne der Brüderlichkeit und das
Rechtsleben im Sinne der Gleichheit. Das bedeutet auch, dass der Mensch anerkennt,
dass er Teil des Gesamten ist. Er ist Teil der Welt, der Natur, zu der auch Tiere und
Pflanzen gehören. Das beinhaltet, dass der Mensch voll verantwortlich diese Welt und
diese Natur achtet, für sie sorgt, sie schützt und gesund erhält.

I Grundsätze des Kreisverbandes Segeberg der Basisdemokratischen Partei Deutschland

Innerhalb dieser Satzung wird die männliche Form als geschlechtsneutral verwendet.

§1 Name und Tätigkeitsgebiet

(1) Der Kreisverband führt den Namen „Basisdemokratische Partei Deutschland
Kreisverband Segeberg“ und ist ein Gebietsverband der Partei im Sinne des
Parteiengesetzes. Ihr Tätigkeitsgebiet erstreckt sich auf den Kreis Segeberg.
Die offizielle Kurzbezeichnung lautet dieBasis – KV SE.


(2) Die Ortsverbände tragen den Namen der Partei mit dem Zusatz ihrer
Organisationsstellung (z.B. Basisdemokratische Partei KV Segeberg
Ortsverband XY) hintenangestellt. In der allgemeinen wie auch in der
Wahlwerbung darf der Zusatz der Organisationsstellung weggelassen werden.

§2 Zweck

(1) Der Zweck der Partei ist die Mitwirkung und Förderung der politischen
Willensbildung der Bürger auf allen politischen Ebenen in den Kommunen,
Kreisen und kreisfreien Städten Schleswig-Holsteins, der Bundesrepublik
Deutschland und Europa.


(2) Totalitäre, diktatorische, gewalttätige sowie undemokratische Bestrebungen
jeder Art lehnt der Kreisverband Segeberg entschieden ab.


(3) Der Kreisverband Segeberg wirkt an der Gestaltung eines freiheitlichen
demokratischen Staats- und Gemeinwesens mit, das allen Menschen ein
selbstbestimmtes und verantwortliches Leben ermöglichen soll. Unser Wirken
stützt sich auf die folgenden vier Säulen:

Die Freiheitsrechte sind die wichtigsten Grundrechte. Eine freiheitliche
Gesellschaft kann es nur geben, wenn Macht und Machtstrukturen
begrenzt und kontrolliert werden (Säule der Machtbegrenzung).

Das Menschsein und die Beachtung der Menschlichkeit des anderen
dienen als Leitbild in einer freiheitlichen Gesellschaft, in der die
Menschen einen liebevollen, friedlichen Umgang miteinander pflegen
(Säule der Freiheit).

Eine demokratische Gesellschaft erfordert basisdemokratische Willens-
bildung, bei der sich alle mündigen Bürgerinnen und Bürger
gleichberechtigt an politischen Entscheidungen beteiligen können
(Säule der Schwarmintelligenz).

Das Zusammenleben der Bürgerinnen und Bürger erfordert Aufmerk-
samkeit, Achtsamkeit und Übernahme von Verantwortung im Sinne von
Eigen- und Fremdverantwortung (Säule der Achtsamkeit).

(4) Die konkrete Ausgestaltung der Säulen und deren Ziele werden von allen
Mitgliedern zusammen erarbeitet und evaluiert. Alle Säulen sollten miteinander
verzahnt arbeiten.


(5) Der Kreisverband Segeberg verwendet seine Mittel ausschließlich im Rahmen
der gültigen Gesetze. Es wird einmal jährlich ein Rechenschaftsbericht erstellt.

§3 Konsensierung

Als Methode zur Erzielung eines Konsenses kann das Systemische Konsensieren
angewendet werden, es sei denn, die überwiegende Anzahl der Teilnehmerinnen und
Teilnehmer spricht sich ausdrücklich dagegen aus. Systemisches Konsensieren (SK) ist
ein konsensnahes Entscheidungsverfahren. Es erfragt nicht das Ausmaß der
Zustimmung, sondern das Ausmaß des Widerstandes gegen einen Lösungsvorschlag.
Die Methode dient einer neuen Kultur des Miteinanders. Das SK-Prinzip ist das Verfahren
für eine Menschen-achtende Haltung, das „Nein” zu achten und als kreatives Potenzial
zu nutzen.

§4 Sitz

Der Sitz des Kreisverbandes Segeberg ist Norderstedt.

§5 Gliederung des Kreisverbandes

(1) Die Kreisebene gliedert sich nach den jeweils geltenden Bundes- und
Landesgesetzen in

a) den Kreisverband

Mitgliederversammlung
Kreisvorstand

Kreismitgliederverwaltung

b) und Ortsverbände

3 Ortssprecher
Ortsmitgliederversammlung

Zur Bildung eines Ortsverbandes bedarf es der vorherigen Zustimmung des
Kreisvorstandes

II Mitgliedschaft
§6 Mitgliedschaft

(1) Jeder, der im Geltungsbereich des Parteiengesetzes lebt, kann Mitglied des
Kreisverbandes Segeberg werden, wenn er das 16. Lebensjahr vollendet hat und
ihm nicht durch ein rechtskräftiges Urteil die bürgerlichen Ehrenrechte oder das
Wahlrecht aberkannt worden sind. Mit der Mitgliedschaft ist zwingend
verbunden, dass die Satzung der Partei und die Grundsätze der Partei anerkannt
werden. Mitglied der Partei können nur natürliche Personen werden.


(2) Die Mitgliedschaft in der Partei ist vereinbar mit der gleichzeitigen
Mitgliedschaft oder Mitwirkung in einer anderen Partei oder Wählergruppe in
Deutschland oder auch im Ausland. Bei der Antragsstellung ist die
Mitgliedschaft in einer anderen Partei anzugeben. Solange die Mitgliedschaft
bei der anderen Partei oder Wählergruppe besteht, ist das Mitglied nicht
berechtigt für ein Amt zu kandidieren bzw. ein solches auszuüben.


(3) Ausgeschlossen ist eine weitere Mitgliedschaft oder Mitwirkung in einer
Organisation oder Vereinigung, deren Zielsetzung(en) den Zielen der Partei
und/oder der freiheitlichen Grundordnung direkt widerspricht. Mit dem Beitritt
in die Partei wird anerkannt, dass allein die schiedsgerichtliche Feststellung,
dass es sich um eine solche Organisation oder Vereinigung handelt, zum
unmittelbaren Ausschluss aus der Partei führ

§7 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Der Erwerb der Mitgliedschaft ist ausschließlich auf Antrag möglich. Mit dem
Antrag auf Aufnahme ist die Anerkennung der Grundsätze und der Satzung der
Partei verbunden. Ferner verpflichtet sich der Antragsteller dazu, bestehende
oder zukünftige Mitgliedschaften zu anderen Parteien, Wählergruppen,
politischen Organisationen oder Vereinigungen unaufgefordert und vollständig
mitzuteilen. Mit der Antragstellung bestätigt der Antragsteller, dass er die
vorgenannten Voraussetzungen erfüllt und dass er die Grundsätze sowie die
Satzung der Partei anerkennt.


(2) Jedes Mitglied gehört grundsätzlich der Parteigliederung an, in deren
Zuständigkeitsgebiet es seinen Hauptwohnsitz hat.


(3) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand des Kreisverbandes Segeberg. Die
Mitgliedschaft beginnt frühestens mit Zugang der Annahme des
Aufnahmeantrages beim Antragsteller. Der Eintrittsmonat ist beitragsfrei.


(4) Aufnahmeanträge von ehemaligen Mitgliedern, die rechtswirksam aus der
Partei ausgeschlossen wurden, oder die während eines gegen sie gerichteten
Parteiausschlussverfahrens die Partei verlassen haben, sowie Aufnahmeanträge
von Personen, von denen ein früherer Aufnahmeantrag abgelehnt wurde,
müssen zusätzlich vom Landesvorstand genehmigt werden. Der
Landesvorstand soll dabei die zuständige Gliederung anhören.

(5) Bei einem Wohnsitzwechsel in das Gebiet einer anderen Gliederung geht die
Mitgliedschaft über, sofern das Mitglied nicht angibt, in seiner bisherigen
Gliederung bleiben zu wollen. Das Mitglied hat den Wohnsitzwechsel
unverzüglich dem zuständigen Kreisverband in Textform anzuzeigen.


(6) Das Mitglied hat das Recht, die Zugehörigkeit in einer Parteigliederung seiner
Wahl frei zu bestimmen und kann jederzeit auf Antrag wechseln. Der Antrag zur
Aufnahme in eine andere Gliederung erfolgt gegenüber der nächsthöheren
Gliederung und wird von dieser entschieden. Ein ablehnender Bescheid muss in
Schriftform begründet werden und kann im Einspruchsverfahren zur letzten
Entscheidung dem Landesschiedsgericht vorgelegt werden. Mit der Aufnahme in
eine andere Gliederung verliert das Mitglied das aktive und passive Wahlrecht in
der alten Gliederung. Eventuell bekleidete Posten müssen freigegeben werden.
Das Wahlrecht in der neuen Gliederung ruht für zwei Monate. Doppel-
mitgliedschaften in verschiedenen Gliederungen sind unzulässig.


(7) Ist ein Parteimitglied auch Mitglied in einer anderen Partei, so ist das Ausüben
eines Amtes im Kreisverband nicht möglich. Die Mitarbeit in Fachausschüssen
und AGs ist zulässig.


(8) Soll ein Aufnahmeantrag durch die zuständige Gliederung abgelehnt werden,
so ist die ablehnende Entscheidung dem Landesvorstand, sofern dieser nicht
besteht dem Bundesvorstand, mit Begründung mitzuteilen, der dann nach
Rücksprache mit der zuständigen Gliederung endgültig entscheidet.


(9) Mit Annahme des Aufnahmeantrags erhält das Mitglied einen Nachweis über
seine Mitgliedschaft mit einer eindeutigen Mitgliedsnummer.


(10) Das Aufnahmeverfahren sollte binnen einer Frist von drei Monaten
abgeschlossen werden.

§8 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Jedes Mitglied hat das Recht und die Pflicht, im Rahmen dieser Satzung die
Ziele des Kreisverbandes Segeberg zu fördern und sich an der politischen und
organisatorischen Arbeit des Kreisverbandes Segeberg zu beteiligen. Jedes
Mitglied stimmt zu, interne Belange des Kreisverbandes Segeberg vertraulich
zu behandeln und nichts zu unternehmen, was dem Kreisverband Segeberg
Schaden zufügt. Jedes Mitglied kann in einem oder mehreren Fachausschüssen
und AGs mitarbeiten.


(2) Jedes Mitglied hat das Recht, an der politischen Willensbildung und an Wahlen
und Abstimmungen im Rahmen der Satzung teilzunehmen. In
Vorstandspositionen des Kreisverbandes Segeberg dürfen nur Mitglieder
dieses Kreisverbandes gewählt werden; in Vorstandspositionen der
nachgeordneten Gliederungen dürfen nur Mitglieder der entsprechenden
Gliederung gewählt werden.


(3) Bei der Kandidatur für ein Amt sind alle bereits bekleideten Ämter, Funktionen
und Positionen zum Beispiel in Politik, Vereinigungen und Wirtschaft
bekanntzugeben. Alle Mitglieder haben gleiches Stimmrecht.

(4) Die Ausübung des Stimmrechts ist nur möglich, wenn das Mitglied seinen
ersten Mitgliedsbeitrag nach Eintritt geleistet hat oder (ggf. vorübergehend) frei
vom Mitgliedsbeitrag gestellt ist, sowie mit seinen Mitgliedsbeiträgen nicht
mehr als drei Monate im Rückstand ist. Alle Zahlungseingänge, die bis zum Tag
der Abstimmung eingehen, werden dabei berücksichtigt.

§9 Besondere Pflicht zur Verschwiegenheit

(1) Interna, die Persönlichkeitsrechte von Mitgliedern betreffen, können per
mehrheitlichem Beschluss als Verschlusssache deklariert werden. Über
Verschlusssachen ist grundsätzlich aus vorgenannten Gründen
Verschwiegenheit zu wahren. Verschlusssachen können per mehrheitlichem
Beschluss von diesem Status befreit werden.


(2) Beratungen und Beschlüsse eines Organs des Kreisverbandes Segeberg oder
der Fachausschüsse können durch Beschluss für vertraulich erklärt werden. In
diesem Beschluss ist auszusprechen, was unter Vertraulichkeit im einzelnen Fall
zu verstehen ist.


(3) Mitglieder der richterlichen Instanzen sind auch nach Beendigung ihres Amtes
zur Verschwiegenheit über die ihnen in Ausübung ihres Amtes bekannt
gewordenen Tatsachen und über Ablauf und Inhalt der Beratungen auch
gegenüber Parteimitgliedern verpflichtet.

§10 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch: Tod, Austritt oder Ausschluss.

(1) Der Austritt ist gegenüber dem Kreisverband Segeberg schriftlich oder per E-Mail
zu erklären. Er wird mit Eingang der Willenserklärung wirksam. Die Daten
werden gemäß den geltenden Datenschutzvorschriften behandelt. Ein
Anspruch auf Rückzahlung von Beiträgen besteht nicht.

(2) Ein rechtskräftig ausgeschlossenes oder ein ausgetretenes Parteimitglied ist aus
allen Arbeitsgruppen, Ausschüssen etc. auszuschließen.

§11 Teilhabe und Transparenz

(1) Es ist Aufgabe aller Mitglieder, aktiv weitere Menschen für die Arbeit in der
Partei zu gewinnen und für eine angemessene Repräsentanz aller Facetten
unserer Gesellschaft zu sorgen.


(2) Die Organe des Kreisverbandes und alle Mitglieder fördern in ihrem jeweiligen
Verantwortungsbereich die politische Teilhabe von Menschen mit
Beeinträchtigungen.


(3) Der barrierefreie Zugang zu Dokumenten, Medien und Veranstaltungen soll
gewährleistet werden.


(4) Protokolle und Berichte sollen zeitnah erstellt und den Mitgliedern zugänglich
gemacht werden.

III. Organisation
§12 Organe des Kreisverbandes Segeberg

Organe des Kreisverbandes Segeberg sind der Vorstand, die Mitgliederversammlung
und eventuell die Kreismitgliederverwaltung.

§13 Kreisvorstand

(1) Der Kreisvorstand besteht aus einer ungeraden Anzahl von Mitgliedern,
mindestens aus

a. dem Vorsitzenden (geschäftsführend)
b. dem stellvertretenden Vorsitzenden (geschäftsführend)

c. dem Schatzmeister (geschäftsführend)

Der Kreisvorstand kann um Säulenbeauftragte, einen Visionär, einen
Medienbeauftragten und weitere Beisitzer erweitert werden.


(2) Alle Mitglieder des geschäftsführenden Kreisvorstandes sind im Innenverhältnis
gleichberechtigt und vertreten den Kreisverband nach außen
.

(3) Scheidet ein gewähltes Vorstandsmitglied aus, so wird die Nachwahl auf der
nächstfolgenden Mitgliederversammlung vorgenommen. Die so gewählten
Personen üben ihr Amt nur für den verbleibenden Rest der Amtszeit des Kreis-
verbandes aus. Tritt mehr als die Hälfte der Mitglieder des Kreisvorstandes
zurück, so wird der gesamte Kreisvorstand neu gewählt.


(4) Scheidet der Schatzmeister aus dem Amt aus, so bestellt der Kreisvorstand
unverzüglich kommissarisch einen neuen Schatzmeister aus den vorhandenen
Mitgliedern.

§14 Aufgaben des Kreisvorstandes

(1) Der Kreisvorstand führt die laufenden Geschäfte des Kreisverbandes Segeberg.
Er beschließt über alle politischen und organisatorischen Fragen auf der
Grundlage der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und Empfehlungen der
Ausschüsse/ AGs.


(2) Er wird für einen Zeitraum von zwei Jahren durch die Mitgliederversammlung
gewählt. Die Wahl findet lt. Parteiengesetz geheim statt. Die Amtsdauer ist auf
zwei aufeinanderfolgende Legislaturperioden begrenzt (Machtbegrenzung).


(3) Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende sind die gesetzlichen
Vertreter des Kreisverbandes. Sie sind je einzeln zur Vertretung berechtigt.

§15 Vertretung

(1) Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende sind gerichtlich und außergerichtlich für den Kreisverband jeweils alleinvertretungsberechtigt. Sie können im Einzelfall oder allgemein durch Vorstandsbeschluss für bestimmteArten von Geschäften ein anderes Mitglied des Kreisvorstandes mit der gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung beauftragen.

(2) Gerichtsstand ist Norderstedt, soweit nichts Anderes gesetzlich festgelegt ist.

§16 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Kreisverbandes. Sie ist als
ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Der
Mitgliederversammlung obliegt die letzte Entscheidung in allen Angelegenheiten des
Kreisverbandes. Die Beschlüsse einer Mitgliederversammlung sind für den Vorstand,
Gliederungen und Mitglieder des Kreisverbandes bindend.

§17 Teilnahme an der Mitgliederversammlung

(1) Jedes Mitglied ist berechtigt, an der Mitgliederversammlung persönlich oder,
wenn möglich, per Internetzugang teilzunehmen.

(2) Jedes anwesende Mitglied des Kreisverbandes ist stimmberechtigt. Die
Übertragung von Stimmen auf andere Mitglieder – egal aus welchem Grund –
ist ausgeschlossen. In Ausnahmesituationen kann im Einzelfall entschieden
werden, per Bild und Ton zugeschaltete Mitglieder als stimmberechtigt
zuzulassen oder eine Briefwahl zu ermöglichen.


(3) Die Partei versucht zu ermöglichen, dass die Mitglieder auf Wunsch auch
online/ telefonisch an der Mitgliederversammlung teilnehmen können. Die
online teilnehmenden Mitglieder sind stimmberechtigt. Mit der Anmeldung zur
Online-Teilnahme an der Mitgliederversammlung verzichtet das Mitglied
automatisch auf sein Rederecht, das durch Präsenz an der Mitglieder-
versammlung ausgeübt werden kann. Technische Unzulänglichkeiten
berechtigen nicht zu Verzögerung oder sogar zum Abbruch der Versammlung.
Im Einzelfall kann entschieden werden, Rederecht zu gewähren.


(4) Die stimmberechtigten Mitglieder der Mitgliederversammlung bilden die
Mitgliederversammlung im Sinne der §§32, 58 BGB.

§18 Geschäftsordnung der Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist vom Kreisvorstand mindestens
einmal kalenderjährlich einzuberufen. Die Einladung geht den Mitgliedern unter
Angabe einer vorläufigen Tagesordnung sowie den zu behandelnden Anträgen
in Textform mit einer Ladungsfrist von vier Wochen zu.


(2) Anträge, die auf der ordentlichen Mitgliederversammlung behandelt werden
sollen, müssen dem Vorstand spätestens acht Wochen vorher vorliegen. Dabei
reicht die Textform. Später gestellte Anträge (Dringlichkeitsanträge) können nur
mit Zustimmung einer 2/3-Mehrheit der Stimmberechtigten der Mitglieder-
versammlung behandelt werden. Anträge auf Abwahl des Vorstands, auf
Änderung oder Neufassung der Satzung sowie auf Auflösung des Vereins
können nicht im Wege des Dringlichkeitsantrages gestellt werden. Anträge zur Änderung oder Ergänzung fristgerechter zugelassener Anträge können
jederzeit gestellt werden.

(3) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen

a. auf Beschluss des Kreisvorstandes
b. auf Antrag von mindestens 10 Prozent der Mitglieder

c. auf Antrag von mindestens ¼ der Ortsverbände


(4) Für eine außerordentliche Mitgliederversammlung bestehen keine Antrags-
fristen.


(5) Der Vorstand hat innerhalb von zehn Werktagen nach Eingang eines Antrags
auf Durchführung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung eine
außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Ladungsfrist dafür
beträgt mindestens zwei Wochen. Die außerordentliche Mitglieder-
versammlung hat innerhalb von sechs Wochen nach Antragstellung
stattzufinden. Die Einladung erfolgt in Textform.


(6) Den Vorsitz auf der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende oder der
stellvertretende Vorsitzende, es sei denn die jeweilige Mitgliederversammlung
wählt sich einen Versammlungsleiter.


(7) Von der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von
dem Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Die
Niederschrift wird den Mitgliedern und dem Landesvorstand zur Verfügung
gestellt.


(8) Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung enthält je nach
Erfordernis folgende Punkte:


• die Feststellung der Beschlussfähigkeit

• den Geschäftsbericht und den politischen Bericht des Kreisvorstandes

• den nach den Vorschriften des Parteiengesetzes aufgestellten und
geprüften Rechenschaftsbericht des Schatzmeisters und der
Rechnungsprüfer

• Entlastung des Vorstandes

• Die Wahl des Vorstands

• die Wahl der Rechnungsprüfer

• die Wahl der Kandidaten zu Parlamentswahlen

• die Beschlussfassung über gestellte Anträge

• die Beschlussfassung über Haushalt und Finanzplanung für das
kommende Geschäftsjahr


(9) Mitgliederversammlungen sind öffentlich.

(10) Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die Teilnahme ganz oder nur
für bestimmte Tagesordnungspunkte auf Parteimitglieder beschränkt werden.


(11) Eine Mitgliederversammlung ist nur dann beschlussfähig, wenn mindestens so
viele Mitglieder wie Funktionsträger anwesend sind.

(12) Beschlüsse können, sofern das Gesetz nichts Gegenteiliges vorschreibt,
konsensiert werden. Ansonsten werden sie mit einfacher Stimmenmehrheit
gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3-Mehrheit.

§19 Aufgaben der Mitgliederversammlung


(1) Aufgaben der Mitgliederversammlung sind die Beratung und Beschlussfassung
über alle Angelegenheiten des Kreisverbandes, die nicht dem Landesverband
Schleswig-Holstein zur Entscheidung übertragen wurden.

Ihre Aufgaben sind insbesondere die Beschlussfassung über

den Bericht der Rechnungsprüfer
die Entlastung des Kreisvorstandes

die Wahl des Kreisvorstandes

die Wahl der Rechnungsprüfer

Änderungen der Satzung


§20 Zulassung von Gästen

Die Mitgliederversammlung und der Kreisvorstand können auf Antrag durch Beschluss
von Fall zu Fall Wortmeldungen von Gästen zulassen, die der Zustimmung durch
Beschluss bedürfen.

§21 Ausschüsse

(1) Der Kreisvorstand kann nach eigenem Ermessen oder auf Beschluss einer
Mitgliederversammlung Arbeitsgruppen (AG) zu unterschiedlichsten
Fragestellungen gründen und wieder auflösen. Mitglied in den AGs kann jedes
Parteimitglied werden. Jede AG wird geleitet durch einen Sprecher. Die AG-
Mitglieder wählen den Sprecher und seinen Stellvertreter aus ihrer Mitte. Der
Kreisvorstand kann die Sprecher oder die Stellvertreter zu seinen Beratungen
hinzuziehen.

(2) Jede AG hat das Recht, bei der Besprechung bestimmter Fragen
Sachverständige mit beratender Stimme hinzuzuziehen. Resolutionen oder
Verlautbarungen haben die Fach-AGs und Kommissionen dem Kreisvorstand
zuzuleiten.


(3) Die Sprecher der AGs können sich im Einvernehmen mit dem Vorstand für ihre
jeweilige Fach-AG öffentlich äußern.

§22 Kreismitgliederverwaltung

(1) Die Kreismitgliederverwaltung als Organ des Kreisverbandes ist für die
Verwaltung der Mitgliederdaten und die Weiterleitung von Informationen an
die Mitglieder zuständig. Sie organisiert die Verwaltung der Mitgliederdaten
des Kreisverbandes. Dazu bedient sie sich des vom Bundesverband geprüften
und zur Verfügung gestellten Mitgliederverwaltungsystems (MVS). Es obliegt der Mitgliederversammlung dieses Organ zu besetzen. Wird dieses Organ nicht
besetzt, so übernimmt der Schatzmeister diese Aufgabe.

(2) Die Mitglieder der Kreismitgliederverwaltung werden für einen Zeitraum von
zwei Jahren in geheimer Wahl gewählt.


(3) Die Kreismitgliederverwaltung besteht mindestens aus:


a. dem Sprecher

b. seinem Stellvertreter


(4) Ab einer Mitgliederzahl von 200 Mitgliedern kann ein zusätzliches Mitglied zur
Kreismitgliederverwaltung auf der folgenden Mitgliederversammlung in
geheimer Wahl gewählt werden. Unterschreitet die Mitgliederzahl dauerhaft
(mind. 1 Jahr) die Grenze von 200 Mitgliedern, scheidet das hinzugewählte
Mitglied der Kreismitgliederverwaltung automatisch ab der nächsten
Mitgliederversammlung aus.


(5) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus der Kreismitgliederverwaltung aus, wird die
Nachwahl auf der folgenden Mitgliederversammlung vorgenommen. Bis dahin
übernimmt ein vom Vorstand zu bestimmendes Mitglied kommissarisch die
Aufgaben des ausgeschiedenen Mitgliedes.

§23 Mitgliederbefragung und -entscheid (Basisabstimmung)

(1) Bei anstehenden wichtigen Entscheidungen soll der Vorstand die Mitglieder
befragen.

(2) Über wichtige Entscheidungen kann der Vorstand jederzeit eine
Basisabstimmung durchführen. Auf Antrag von fünf Prozent der Mitglieder hat
er eine Basisabstimmung durchzuführen.

(3) Der Vorstand nutzt die vom Landes- oder Bundesverband zulässigen Tools für
die Basisabstimmung.

IV. Ordnungsmaßnahmen
§24 Ordnungsmaßnahmen


(1) Verstößt ein Mitglied vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen
Grundsätze oder Ordnung der Partei oder fügt der Partei schweren Schaden zu,
so können folgende Ordnungsmaßnahmen angeordnet werden: Verwarnung,
Verweis, Enthebung von einem Parteiamt, Aberkennung der Fähigkeit ein
Parteiamt zu bekleiden.


(2) Ein Antrag auf Ausschluss eines Mitglieds kann nur gestellt werden, wenn es
vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen die Grundsätze oder die
Ordnung der Partei verstößt und ihr damit schweren Schaden zufügt. Ein
Verstoß liegt insbesondere vor,


a. wenn ein Mitglied vor oder während seiner Mitgliedschaft Mitbürger
des Kreises wiederholt denunziert oder seine gesellschaftliche
Stellung dazu missbraucht hat, andere zu verfolgen

b. bei Verletzung der schiedsrichterlichen Schweigepflicht, sowie bei
unterlassener Beitragszahlung von mehr als drei Monatsbeiträgen

c. wenn ein Mitglied die ihm übertragene Buchführungspflicht nicht
ordnungsgemäß erfüllt, Spenden nicht den gesetzlichen oder den
Vorschriften der Finanzordnung entsprechend abrechnet bzw.
abliefert oder Mittel nicht den Vorschriften und Beschlüssen
entsprechend verwendet und dadurch dem Kreisverband finanziellen
Schaden von nicht unbedeutender Höhe zufügt

d. wenn ein Mitglied des Kreisverbandes Mitglied in einer Organisation
oder Vereinigung ist, oder innerhalb der letzten drei Jahre war, deren
Zielsetzung den Zielen der Partei oder der freiheitlichen
Grundordnung direkt widerspricht


(3) Nur die jeweilige höhere Gliederung kann Ordnungsmaßnahmen gegenüber
einzelnen Parteimitgliedern aussprechen. Ordnungsmaßnahmen können nur
ausgesprochen werden, wenn diese gegen die Satzung oder die Grundsätze
und Ordnung der Partei verstoßen. Möchte die Bundes- oder Landesebene ein
Mitglied mit einer Ordnungsmaßnahme belegen, muss sie das jeweilige
Kreisgremium von der Richtigkeit dieser Maßnahme überzeugen.


(4) In dringenden und schwerwiegenden Fällen, die ein sofortiges Eingreifen
erfordern, können die in Abs. 3 genannten Vorstände beim zuständigen
Schiedsgericht beantragen, das Mitglied bis zur Entscheidung in der
Hauptsache von der Ausübung seiner Rechte auszuschließen.


(5) Ordnungsmaßnahmen sind schriftlich zu begründen und dem betroffenen
Mitglied innerhalb von vierzehn Tagen schriftlich mitzuteilen.


(6) Vor Verhängung der Ordnungsmaßnahme ist das Mitglied anzuhören und die
Möglichkeit der professionellen Mediation zu nutzen.

V. Konsens und Konfliktlösung
§25 Konfliktlösung bei Streitigkeiten unter Mitgliedern

Streitigkeiten des Kreisverbandes mit einzelnen Mitgliedern und Streitigkeiten über
Auslegung und Anwendung der Kreissatzung sind durch die zuständigen Vorstände
oder im Rahmen einer Mediation möglichst gütlich beizulegen. Ist eine gütliche Einigung
nicht zu erreichen, so entscheidet das zuständige Schiedsgericht im Rahmen seiner
Zuständigkeit.

§26 Konfliktlösung bei Streitigkeiten unter Gebietsverbänden

(1) Streitigkeiten unter Gebietsverbänden unterschiedlicher Kreisverbände sind
durch die zuständigen Vorstände oder eine Mediation möglichst einer
gütlichen Beilegung zuzuführen. Ist diese nicht zu erreichen, so entscheidet das
zuständige Schiedsgericht im Rahmen seiner Zuständigkeit.

(2) Verstößt ein Ortsverband schwerwiegend gegen die Grundsätze oder die
Ordnung der Basisdemokratischen Partei Deutschland, sind folgende
Ordnungsmaßnahmen gegen Ortsverbände möglich:
Auflösung, Ausschluss, Amtsenthebung des Vorstandes des Ortsverbandes.

(3) Als schwerwiegender Verstoß im Sinne von Absatz 2 ist es zu werten, wenn die
Ortsverbände die Bestimmungen der Satzung beharrlich missachten,
Beschlüsse übergeordneter Parteiorgane nicht durchführen oder in
wesentlichen Fragen gegen die politische Zielsetzung der Partei handeln.

VI. Schlussbestimmungen
§27 Finanz- und Schiedsordnung

Nähere Regelungen befinden sich in der Landes- oder Bundesfinanzordnung.

§28 Auflösung und Verschmelzung innerhalb der Partei dieBASIS

(1) Die Auflösung des Kreisverbandes oder seine Verschmelzung kann nur durch
einen Beschluss der Kreismitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4
der zur Kreismitgliederversammlung anwesenden Stimmberechtigten
beschlossen werden, nachdem der entsprechende Antrag mindestens sechs
Wochen vorher den Mitgliedern mit eingehender Begründung bekannt
gegeben worden ist.

(2) Der Beschluss über Auflösung und Verschmelzung muss durch eine
Urabstimmung unter den Mitgliedern bestätigt werden. Die Mitglieder äußern
ihren Willen im Zusammenhang mit der Urabstimmung schriftlich.

(3) Über das Vermögen des aufgelösten Kreisverbandes verfügt in diesem Fall die
Auflösungsversammlung.

§29 Verbindlichkeit dieser Satzung

Diese Kreisverbandssatzung gilt sinngemäß für alle Untergliederungen des
Kreisverbandes. Ergänzend gelten die Vorschriften der Landes- und Bundessatzung und
des Parteiengesetzes.

§30 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam oder undurchführbar sein
oder werden, bleibt davon die Wirksamkeit der Satzung im Übrigen unberührt. An Stelle
der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame oder
durchführbare Regelung treten, deren Wirkung der Zielsetzung der Satzung am
nächsten kommt, die der Kreisverband mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren
Bestimmung verfolgt hat. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den
Fall, dass sich die Satzung als lückenhaft erweist.

§31 Sondervorschriften für die Gründung

(1) Die Gründungsversammlung tagt nur einmal. Auf dieser wird durch die
anwesenden Mitglieder die Gründungssatzung beschlossen.

(2) Satzungsänderungen sind, bis auf die Auflösung des Kreisverbandes, auf der
ersten ordentlichen Kreisversammlung mit einer einfachen Mehrheit möglich.

(3) Diese Sondervorschrift (§31) entfällt zwingend nach der ersten ordentlichen
Mitgliederversammlung.